Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
Gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII können als Träger der freien Jugendhilfe juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden. Die öffentliche Anerkennung gewährt unter anderem Vorschlagsrechte für die Besetzung der Jugendhilfe- und Landesjugendhilfeausschüsse, Rechte auf Beteiligung an der Jugendhilfeplanung und Rechte zur Erbringung von Leistungen der Jugendhilfe durch Betreiben von Einrichtungen und Diensten.
Die Grundlage dafür bilden:
- Grundsätze des Landesjugendamtes für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII i. V. m. § 19 LJHG (*.pdf, 0,48 MB) verabschiedet vom Landesjugendhilfeausschuss am 15.06.2017