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Vereinsvormundschaften

Erlaubniserteilung zur Übernahme von Vereinsvormundschaften

mehrere Kinderhände übereinander © iStock_Massimo_Merlini

Gemäß § 38 des sächsischen Landesjugendhilfegesetzes ist das Landesjugendamt die zuständige Behörde zur Erlaubniserteilung für die Übernahme von Vereinsvormundschaften (§ 54 SGB VIII). Ein rechtsfähiger Verein mit  Sitz im Freistaat Sachsen kann beim Landesjugendamt eine Erlaubnis beantragen, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 54 Abs. 2  SGB VIII entsprechend erfüllt. Das Verfahren orientiert sich an den »Grundsätzen für die Erlaubniserteilung zur Übernahme von Vereinsvormundschaften« und schließt bei Bedarf eine Fachberatung zu konzeptionellen und inhaltlichen Fragen der Antragstellung ein.

Kontakt

Ramona Ueberfuhr

Telefon: 0371 24081-184

E-Mail: E-Mail

Anerkannte Vormundschaftsvereine werden in schwierigen Einzelfällen durch das Landesjugendamt beraten und unterstützt. Aktuelle Informationen sowie Fortbildungsangebote zu verschiedenen Themen der Vormundschaft richten sich regelmäßig auch an die als Vormund tätigen Mitarbeiter der Vormundschaftsvereine.

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