Vereinsvormundschaften
Erlaubniserteilung zur Übernahme von Vereinsvormundschaften
Gemäß § 38 des sächsischen Landesjugendhilfegesetzes ist das Landesjugendamt die zuständige Behörde zur Erlaubniserteilung für die Übernahme von Vereinsvormundschaften (§ 54 SGB VIII). Ein rechtsfähiger Verein mit Sitz im Freistaat Sachsen kann beim Landesjugendamt eine Erlaubnis beantragen, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 54 Abs. 2 SGB VIII entsprechend erfüllt. Das Verfahren orientiert sich an den »Grundsätzen für die Erlaubniserteilung zur Übernahme von Vereinsvormundschaften« und schließt bei Bedarf eine Fachberatung zu konzeptionellen und inhaltlichen Fragen der Antragstellung ein.
Anerkannte Vormundschaftsvereine werden in schwierigen Einzelfällen durch das Landesjugendamt beraten und unterstützt. Aktuelle Informationen sowie Fortbildungsangebote zu verschiedenen Themen der Vormundschaft richten sich regelmäßig auch an die als Vormund tätigen Mitarbeiter der Vormundschaftsvereine.
- Fortbildungsprogramm 2021 des Landesjugendamtes
- Landesjugendhilfegesetz (LJHG)
- Grundsätze für die Erlaubniserteilung zur Übernahme von Vereinsvormundschaften gemäß § 54 SGB VIII (*.pdf, 36,00 KB) beschlossen vom LJHA am 10.10.1994
- DIJuF-Themengutachten Rechtsfragen zu Vereinsvormundschaften