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Betriebserlaubniswesen

Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen

eine Gruppe mehrerer Kinder von hinten zu sehen springt jubelnd in die Luft © iStock

Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden, bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis des Landesjugendamtes. Rechtsgrundlage dafür ist § 45 ff. des Sozialgesetzbuches VIII (SGB VIII).
Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder in der Einrichtung gewährleistet ist, § 45 Abs. 2 S. 1 SGB VIII.

Das ist in der Regel anzunehmen, wenn

  • die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind,
  • die gesellschaftliche und sprachliche Integration in der Einrichtung unterstützt wird sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder nicht erschwert werden sowie
  • zur Sicherung der Rechte von Kindern in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden.

Kontakt

Erlaubnispflichtige Einrichtungen Hilfe zur Erziehung/Eingliederungshilfe

Dana Hinz - Referentin -

Telefon: 0371 24081-121

E-Mail: E-Mail

Kindertageseinrichtungen

Katrin Scheffler - Referentin -

Telefon: 0371 24081-171

E-Mail: E-Mail

Erlaubnispflicht

Eine Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII wird nicht benötigt für den Betrieb:

  • einer Jugendfreizeiteinrichtung, einer Jugendbildungseinrichtung, einer Jugendherberge oder eines Schullandheims,
  • eines Schülerheims, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
  • einer Einrichtung, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

Die Betriebserlaubnis sollte rechtzeitig beantragt werden, da das umfangreiche Prüfverfahren in der Regel mindestens 3 Monate in Anspruch nimmt. Das örtliche Jugendamt ist ebenfalls frühzeitig in die Planung mit einzubeziehen.

Nach Eingang Ihrer Antragstellung erhalten Sie von uns eine Eingangsbestätigung. Wir teilen Ihnen das Aktenzeichen für Ihre Einrichtung mit, welches Sie bitte bei jeglichem Schriftverkehr mit uns verwenden sollen. Ggf. teilen wir Ihnen mit, welche Unterlagen für die abschließende Bearbeitung Ihrer Antragstellung noch erforderlich sind.

Eine örtliche Prüfung der Einrichtung gemäß § 46 SGB VIII findet nach den Erfordernissen des Einzelfalls durch das Landesjugendamt statt. Der Einrichtungsträger und die an der Überprüfung beteiligten Behörden werden durch das Landesjugendamt über den Termin der örtlichen Prüfung informiert.

Die Einrichtung darf erst in Betrieb genommen werden, wenn eine Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII erteilt wurde. Auf die Bußgeld- und Strafvorschriften gemäß § 104 f. SGB VIII möchten wir hinweisen.

Gemäß § 47 hat der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung der zuständigen Behörde unverzüglich

  1. die Betriebsaufnahme unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte,
  2. Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, sowie
  3. die bevorstehende Schließung der Einrichtung anzuzeigen.

Änderungen der in Nummer 1 bezeichneten Angaben sowie der Konzeption sind der zuständigen Behörde unverzüglich, die Zahl der belegten Plätze ist jährlich einmal zu melden.

Werden Tatsachen hinsichtlich einer Kindeswohlgefährdung bekannt, die den Einrichtungskontext betreffen, ist dem mit der gezielten Kontrolle von den Zuständen und Rahmenbedingungen in der Einrichtung zu begegnen.

Sofern ein Verdacht zum rechtswidrigen bzw. gefährdenden Umgang mit Kindern und Jugendlichen durch beim Träger angestellte Personen sich bestätigt oder entsprechend der fachlichen Mindeststandards erforderliche Vorgaben unterlaufen werden, die zur Kindeswohlgefährdung führen, sind entsprechende Maßnahmen einzuleiten.

Dieses Vorgehen beschreibt den intervenierenden Ansatz des Betriebserlaubnisverfahrens (Wächteramt), der von der Gesetzesintention her die Ausnahme darstellen soll.

Kindertageseinrichtungen

zwei Kinder liegen auf dem Laminat zwischen Spielzeug und malen

© iStock

Einrichtungen über Tag und Nacht

ein Kind hält ein aus Papier geschnittenes Haus in seinen Händen

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