Familienbildung
Die gesetzliche Grundlage zur Leistungserbringung bildet originär der § 16 SGB VIII in Verbindung mit § 1 SGB VIII. Als allgemeine Zielstellungen werden in § 16 Abs. 1 SGB VIII benannt:
- die Befähigung von Müttern, Vätern und anderen Erziehungsberechtigten, ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen zu können,
- die Förderung der gewaltfreien Erziehung in der Familie.
Die Unterstützung bei der Erziehungsverantwortung in der Familie und damit eine allgemeine Stärkung der Familienfunktion ist fundamentaler Zielgedanke.
Konkrete Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 SGB VIII sind insbesondere:
- Angebote der Familienbildung,
- Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen,
- Angebote der Familienfreizeit und Familienerholung.
In der Praxis sind die verschiedenen Leistungen der Familienförderung häufig miteinander verbunden.
- Empfehlung des Landesjugendamtes Sachsen zur Allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie gemäß § 16 SGB VIII (*.pdf, 0,19 MB) verabschiedet vom Landesjugendhilfeausschuss am 21.06.2007
- siehe auch unter »Familien in Sachsen - Familienbildung«