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Familienbildung

Mutter und Vater haben ihr kleines Kind an der Hand und stehen am Strang © pixabay

Die gesetzliche Grundlage zur Leistungserbringung bildet originär der § 16 SGB VIII in Verbindung mit § 1 SGB VIII. Als allgemeine Zielstellungen werden in § 16 Abs. 1 SGB VIII benannt:

Kontakt

Sascha Rösch

Telefon: 0371 24081-143

E-Mail: E-Mail

  • die Befähigung von Müttern, Vätern und anderen Erziehungsberechtigten, ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen zu können,
  • die Förderung der gewaltfreien Erziehung in der Familie.

Die Unterstützung bei der Erziehungsverantwortung in der Familie und damit eine allgemeine Stärkung der Familienfunktion ist fundamentaler Zielgedanke.

Konkrete Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 SGB VIII sind insbesondere:

  • Angebote der Familienbildung,
  • Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen,
  • Angebote der Familienfreizeit und Familienerholung.

In der Praxis sind die verschiedenen Leistungen der Familienförderung häufig miteinander verbunden.

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